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Inhalt

Einbürgerungen

EINBÜRGERUNG VON AUSLÄNDER/INNEN
Bei Ausländer/innen kommt je nach Lebenssituation die ordentliche oder die erleichterte Einbürgerung in Frage.
 

Ordentliche Einbürgerung
Ausländische Staatsangehörige, welche die Niederlassungsbewilligung C besitzen und seit mindestens 10 Jahren, wovon 3 in den letzten 5 Jahren, in der Schweiz und seit 2 Jahren in der Gemeinde leben, können ein Gesuch um Erteilung des Schweizer Bürgerrechts stellen. Bei Personen, die seit 3 Jahren mit einer Schweizerin/einem Schweizer in einer eingetragenen Partnerschaft leben, kommt eine verkürzte Aufenthaltsfrist von 5 Jahren zum Tragen.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • gute Deutschkenntnisse (mündlich: B1, schriftlich: A2)
  • gute Grundkenntnisse über Politik und Gesellschaft
  • keinen Eintrag im Betreibungsregister aus den letzten 5 Jahren
  • keinen Eintrag im Strafregister (VOSTRA) oder laufendes Strafverfahren
  • keine unbezahlten definitiven Steuerrechnungen aus den letzten 5 Jahren
  • kein Sozialhilfebezug in den letzten 3 Jahren oder offene Rückzahlungsverpflichtungen

Für Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 16 und 25 Jahren bestehen sowohl bei den Wohnsitzvoraussetzungen Erleichterungen als auch bei den Gebühren Reduktionen.

Weitere Informationen zum Verfahrensablauf ordentliche Einbürgerung
 

Erleichterte Einbürgerung
Anspruch auf erleichterte Einbürgerung hat, wer seit mindestens 3 Jahren mit einem/einer Schweizer/in verheiratet ist und seit 5 Jahren in der Schweiz wohnt.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • gute Deutschkenntnisse (mündlich: B1, schriftlich: A2)
  • keinen Eintrag im Betreibungsregister aus den letzten 5 Jahren
  • keinen Eintrag im Strafregister (VOSTRA) oder laufendes Strafverfahren
  • keine unbezahlten definitiven Steuerrechnungen aus den letzten 5 Jahren
  • kein Sozialhilfebezug in den letzten 3 Jahren oder offene Rückzahlungsverpflichtungen

Weitere Informationen zum Verfahrensablauf erleichtere Einbürgerung


Erleichterte Einbürgerung für Ausländer/innen der dritten Generation
Junge Ausländerinnen und Ausländer, deren Grosseltern bereits in die Schweiz eingewandert sind, können sich ab sofort erleichtert einbürgern lassen. Im erleichterten Verfahren entscheidet der Bund direkt über das Einbürgerungsgesuch, die Prüfung durch Kanton und Gemeinde entfällt.
Das Gesuch muss spätestens zum vollendeten 25. Altersjahr eingereicht werden.

Weitere Informationen zur Einbürgerung dritte Ausländergeneration


EINBÜRGERUNG VON SCHWEIZER/INNEN
Schweizer Bürger/Innen, die seit mindestens 2 Jahren in Stammheim ZH wohnen, können sich um das Bürgerrecht von Stammheim ZH bewerben.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • ein schriftliches Gesuch
  • keinen Eintrag im Strafregisterauszug für Privatpersonen oder laufendes Strafverfahren
  • keine unbezahlte definitive Steuerrechnungen
  • keine Sozialhilfe in den letzten 3 Jahren oder offene Rückzahlungsverpflichtungen


WEITERE WICHTIGE INFORMATIONEN (eEinbürgerung, Gesuchsformulare, Gebührenansätze etc.) 

Bitte reichen Sie Ihr Gesuch in jedem Fall online ein.

Zugehörige Objekte

Personen

Name VornameFunktionAmtsantrittKontakt

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Name Telefon Kontakt
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Gesetzessammlung

Nummer Name Inkrafttreten
101 Amtliches Publikationsorgan - Festlegung 1. Januar 2019
606 Gebührentarif der Politischen Gemeinde Stammheim 1. Januar 2025

Gemeindeverwaltung Stammheim

Gemeindehausplatz 2
8476 Unterstammheim
Telefon: 052 744 55 11 gemeinde@stammheim.ch

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Mo, Mi & Do:
08.00-11.30 / 14.00-16.30
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08.00-11.30 / 14.00-19.00
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