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Öffentliche Auflage: Festlegung Gewässerraum an kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet
Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.
Gestützt auf § 16 der Wasserverordnung (WsV; LS 724.11) hat die Gemeinde Stammheim den Gewässerraum an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet erarbeitet. Der Gemeinderat hat mit Beschluss Nr. 179/2026 vom 14. September 2026 die Gewässerraumfestlegung im Siedlungsgebiet zuhanden der öffentlichen Auflage im Sinne von § 18 WsV verabschiedet.
Angaben zur Auflage:
Gestützt auf § 18 Abs. 1 WsV macht die Gemeinde Stammheim die Planauflage öffentlich bekannt. Die Unterlagen liegen vom 2. Oktober bis zum 1. Dezember 2026 während 60 Tagen bei der Gemeindeverwaltung Stammheim zur Einsichtnahme öffentlich auf. Die Gewässerräume sind zudem im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.
Rechtliche Hinweise:
Gemäss § 18 Abs. 4 WsV kann während der öffentlichen Auflage jede Person Einwendung gegen den Gewässerraumentwurf erheben. Einwendungen gegen die Festlegung des Gewässerraums können bis zum 01. Dezember 2026 mit schriftlicher Begründung im Doppel bei der Kontaktstelle eingereicht werden.
Zugehörige Objekte
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| 20261002_Publikation Gewässerraum Siedlungsgebiet (PDF, 85 kB) | Download | 0 | 20261002_Publikation Gewässerraum Siedlungsgebiet |
