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Wahlanordnung - Erneuerungswahl des Notars für die Amtsdauer 2026-2030
Notariatskreises Stammheim
Wahlanordnung für die Erneuerungswahl der Notarin / des Notars für die Amtsdauer 2026 – 2030
Gemäss Art. 23 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) sind Notarinnen und Notare auf die gesetzliche Amtsdauer von vier Jahren zu wählen.
Als wahlleitende Behörde hat der Gemeinderat Stammheim den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2026-2030 der Notarin / des Notars im Notariatskreis Stammheim, umfassend die Gemeinden Stammheim und Truttikon auf den 8. März 2026 festgesetzt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2026 statt.
Die Wahl wird nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) in stiller Wahl durchgeführt. Die wahlleitende Behörde erklärt die vorgeschlagene Person als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss §54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, findet eine Wahl mit einem leeren Wahlzettel und Beiblatt an der Urne statt.
Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Die Wahlanordnung wird am 7. Oktober 2025 amtlich publiziert. Wahlvorschläge müssen bis spätestens 17. November 2025, 09.00 Uhr beim Gemeinderat Stammheim (wahlleitende Behörde), Gemeindehausplatz 2, 8476 Unterstammheim eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 18. März 2026, 16.30 Uhr können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 10. März 2026 amtlich publiziert.
Wahlberechtigt ist jede stimmberechtigte Person mit politischem Wohnsitz im Notariatskreis Stammheim. Wählbar sind Personen die das Wahlfähigkeitszeugnis besitzen (§10 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985).
Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Notariatskreises Stammheim unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist am 5. Dezember 2025 im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, bis 12. Dezember 2025, 13.00 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Formulare für Wahlvorschläge können auf der Gemeindekanzlei, Gemeindehausplatz 2, 8476 Unterstammheim bezogen oder untenstehend heruntergeladen werden..
Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
8476 Unterstammheim, 7. Oktober 2025
Gemeinderat Stammheim
(Wahlleitende Behörde)
Zugehörige Objekte
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